Fragen und Antworten

 

Absaugstutzen

Erleichtern Sie sich und dem Zweckverband die Arbeit und sparen Sie Geld dabei; und zwar mit dem Anbau eines Absaugstutzen an der Grundstücksgrenze.

Für die Entleerung der Sammelgrube ist eine Saugleitung DN 100 mit Perrotkupplung - Mutterteil - vorzusehen, welche aus dem öffentlichen Straßenbereich bedienbar anzuordnen und fachgerecht zu befestigen ist. Die Saugleitung ist mit einem Gefälle zur Sammelgrube hin herzustellen. Hinweise zur Errichtung eines Absaugstutzen und einer Empfehlung der Grubengröße finden Sie hier.

Bei Fragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 033055 22 10 19 zur Verfügung.

Anschlusswesen
Zum Anschluss an die zentrale (öffentliche) Schmutzwasseranlage bzw. zur Änderung des Anschlusses zur Ableitung von Schmutzwasser ist eine Anschlusserlaubnis (Entwässerungsgenehmigung) erforderlich. Dazu ist durch den Grundstückseigentümer ein Antrag auf Herstellung eines Grundstücksanschlusses (Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung) an den Zweckverband zu stellen. Durch den Grundstückseigentümer ist die Entwässerungsgenehmigung mindestens einen Monat vor Baubeginn der Grundstücksentwässerungsanlage schriftlich beim Zweckverband Kremmen zu beantragen.
 
Der Antrag auf Herstellung eines Grundstücksanschlusses an die zentrale Schmutzwasseranlage muss enthalten:
  • Erläuterungsbericht mit Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung
  • einen mit Nordpfeil vorgesehenen Lageplan
  • Entwässerungszeichnung mit dem gewünschten Leitungsverlauf
Weitere Informationen finden Sie in der Schmutzwasserbeseitigungssatzung.

Nach Eingang des Antrages entscheidet der Zweckverband, ob und in welcher Weise das Grundstück an die zentrale Schmutzwasseranlage anzuschließen ist und erteilt dem Grundstückseigentümer eine schriftliche Erlaubnis mit Festlegung eines Anschlusspunktes an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage und erteilt ggf. Auflagen, die bei der Herstellung des Anschlusses bzw. der Einleitung von Schmutzwasser zu erfüllen sind.
 

Wichtige Hinweise zur Entwässerungsgenehmigung (zentrale Entsorgung)

Jede Änderung oder Erweiterung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie eine Veränderung der Art und des Umfanges der Benutzung bedarf der Erlaubnis durch den Zweckverband.

Vor Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen werden. Die Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist.

Ablaufstellen für Schmutzwasser innerhalb des Hauses, deren Ruhewasserspiegel im Geruchsverschluss unterhalb der Rückstauebene liegen, sind gegen Rückstau zu sichern. Die Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Rückstausicherungen sind gemäß DIN 1986 vorzusehen bzw. einzubauen.

Der Anschluss vom Revisionsschacht zum Gebäude (private Hausanschlussleitung) erfolgt durch den Anschlussnehmer oder eine Firma seiner Wahl und auf seine Kosten.
Vor der Einbindung der privaten Hausanschlussleitung in den Revisionsschacht (Kontrollschacht) ist eine technische Abnahme durch den Zweckverband notwendig. Die Abnahme vereinbaren Sie bitte frühzeitig unter der Telefonnummer 033055 22 10 18.

Die Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßenbereich wird grundsätzlich vom Zweckverband Kremmen hergestellt. Ob vor dem Grundstück bereits eine zentrale Schmutzwasseranlage hergestellt worden ist, können Sie im Geoportal sehen.

Sollte eine zentrale Schmutzwasseranlage nicht vorhanden sein, ist für eine ordnungsgemäße Schmutzwasserentsorgung eine abflusslose Sammelgrube oder eine Kleinkläranlage (dezentrale oder mobile Schmutzwasserbeseitigung) durch den Grundstückseigentümer zu bauen und zu betreiben.

Wenn eine solche Anlage auf dem Grundstück errichtet wurde, trägt der Grundstückseigentümer die Verantwortung, dass die Anlage auch nach dem Stand der Technik betrieben wird. Dabei ist sicher zu stellen, dass das Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben bzw. der Schlamm aus Kleinkläranlagen auch einer ordnungsgemäßen Reinigung zugeführt wird.

Auch im Zusammenhang mit dem Neubau einer abflusslosen Sammelgrube oder einer Kleinkläranlage ist ein Antrag auf eine Entwässerungsgenehmigung zu stellen.

Wichtige Hinweise zur Entwässerungsgenehmigung (dezentrale Entsorgung)

Bei Entsorgung über eine abflusslose Sammelgrube wird das Schmutzwasser einer Auffanggrube (abflusslose Sammelgrube) auf dem eigenen Grundstück zugeführt. Das Schmutzwasser in der Grube muss regelmäßig entsorgt werden. Den Abfuhrkalender finden Sie hier.

Beachte Sie bitte:

  1. In die Schmutzwasseranlage darf ausschließlich häusliches Schmutzwasser eingeleitet werden.
  2. Die Einleitung von Niederschlagswasser, Schichtenwasser, Grundwasser usw. ist verboten.
  3. Für die Entleerung der Sammelgrube, ist eine Saugleitung DN 100 mit Perrotkupplung –Mutterteil- vorzusehen welche aus dem öffentlichen Straßenbereich bedienbar anzuordnen und fachgerecht zu befestigen ist. Die Saugleitung ist mit einem Gefälle zur Sammelgrube hin herzustellen.
  4. Die Größe der abflusslosen Sammelgrube ist so zu bemessen, dass der Schmutzwasseranfall über einen Zeitraum von mindestens 25 Tagen gespeichert werden kann.
  5. Vor der Inbetriebnahme ist eine technische Abnahme durch den Zweckverband und die Übergabe des Protokolls der Dichtheitsprüfung/ Herstellerbescheinigung notwendig. Den Termin zur Abnahme vereinbaren Sie bitte frühzeitig unter der Telefonnummer 033055 22 10 18.

Wird das häusliche Schmutzwasser einer Kleinkläranlage auf dem eigenen Grundstück zugeführt, ist der Fäkalschlamm mindestens einmal im Jahr durch den Zweckverband entsorgen zu lassen. Dies muss der Grundstückseigentümer veranlassen. Die Abfuhr vereinbaren Sie bitte frühzeitig unter der Telefonnummer 033055 22 10 19.

Für die Einleitung in ein Gewässer benötigt der Grundstückseigentümer eine wasserrechtliche Erlaubnis. Die Erlaubnis wird durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Oberhavel erteilt.

Ausschreibungen

Stellenausschreibung Elektriker/in

Bei Interesse an einem berufschul- oder studiumbegleitenden Praktikum von mindestens 8 Wochen nutzen Sie bitte das Kontaktformular oder senden Sie eine Email an info[ät]zweckverband-kremmen.de

Bauprojekte

Bauprojekte

Erhöhung Entsorgungssicherheit Vehlefanz/Schwante

Der Zweckverband Kremmen baut in den Jahren 2018 bis 2024 eine zweite Abwasserdruckleitung für die Schmutzwasserentsorgung von Vehlefanz kommend über Schwante bis zur Kläranlage Kremmen. Die Maßnahme ist notwendig, um langfristig die Entsorgungssicherheit für das anfallende Schmutzwasser gewährleisten zu können. Der Bau der Abwasserdruckleitung (ADL) ist in 3 Bauabschnitte unterteilt: der Bauabschnitt 1 umfasst die Verlegung der ADL im Bereich Schwante. Der erste Teilabschnitt zwischen Sommerswalder Chaussee und Lindenweg wurde bereits im November 2018 und der zweite Teilabschnitt im Siedlungsbereich „Lindenweg“, Schwante, im Juni 2019 fertiggestellt. Der 2. Bauabschnitt betrifft die Verlegung der ADL zwischen dem Siedlungsbereich „Lindenweg“ in Schwante und der Kläranlage in Kremmen und ist ebenfalls fertiggestellt worden (2020/2021). Für das Jahr 2023 – 2024 ist dann die Vollendung der Maßnahme durch den 3. Bauabschnitt „Vehlefanz – Schwante“ vorgesehen. Der 3. Bauabschnitt beinhaltet den Bau einer rd. 2.100 m langen ADL zwischen Vehlefanz, Bahnübergang, und Schwante, Bolzplatz.

Planungsprojekte
Dezentrale (mobile) Entsorgung

Der Zweckverband führt die dezentrale (mobile) Entsorgung des Schmutzwassers aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen in Eigenregie nach einem Tourenplan durch.

Der Tourenplan gewährt allen Grundstückseigentümern die Möglichkeit einer Entsorgung ihrer Sammelgrube oder Kleinkläranlage im Rythmus von 3 Wochen.

Dazu ist die Notwendigkeit der Grubenentleerung - mindestens 7 Tage vor dem Abfuhrtermin laut Tourenplan - durch den Grundstückseigentümer anzuzeigen.

Unter Tel.: 033055 22 10 19 oder per Email: faekalabfuhr@zweckverband-kremmen.de erreichen Sie unsere Disposition.

Individuell können Sie auch einen regelmäßigen Termin zur Schmutzwasserentsorgung vereinbaren.

Für notwendige kurzfristige Entleerungen, die die Anmelddefrist von 5 Werktagen unterschreiten wird ein Zuschlag in Höhe von derzeit 20,00 € erhoben. Beachten Sie, dass bei Leerungen durch den Bereitschaftsdienst nach 16:00 Uhr sowie Sa, So + Feiertag ein Zuschlag von 130,00 € fällig wird.

Beachten Sie bitte, dass abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen auf dem Grundstück nach der DIN 1986-100 zu errichten sind.

Hinweise zum Bau eines Absaugstutzens und der empfohlenen Grubengröße finden Sie hier.

 

 

Gartenwasserzähler

Wassermengen die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt.

Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen und erfolgt durch einen geeichten und vom Zweckverband zugelassenen und verplombten Zwischenzähler.

Die gebührenpflichtige Verplombung (gemäß Verwaltungsgebührensatzung) des Wasserzählers wird ausschließlich durch den Zweckverband oder von den im Verzeichnis der Installateure aufgeführten Unternehmen vorgenommen. Einbau, Unterhaltung und Wechsel des Wasserzählers obliegen dem Gebührenpflichtigen auf seine Kosten.

Die erstmalige Verplombung von neu installierten Garten- bzw. Brunnenwasserzählern wird ausschließlich durch den Zweckverband Kremmen vorgenommen (Anforderungen an die Installation).

Achten Sie in Ihrem Interesse auf die Eichfrist des Zählers und vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin für die Verplombung unter der Telefonnummer 033055 22 10 15.

Gebührenabrechnung

Allgemeines

Der Zweckverband erhebt Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung (Kanalnetz) und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (mobile Fäkalienentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen).

Wer ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet?

Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Kanalnetz und Kläranlage oder bei mobiler Fäkalienentsorgung Einlass über Fäkalannahmestelle in das Klärwerk) Eigentümer des Grundstückes ist. Ist für das Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer, noch ein Erbbauberechtigter zu ermitteln, so ist der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenschuldner für dieselbe Gebührenschuld haften als Gesamtschuldner.

Wann beginnt die Gebührenpflicht?

Die Gebührenpflicht entsteht erstmalig (bei Neubauten) mit der technischen Abnahme bei:

  • der zentralen Schmutzwasserbeseitigung mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage.  Für die technische Abnahme durch den Zweckverband ist unter der Telefonnummer 033055 22 10 18 ein Termin zu vereinbaren.
  • der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung mit der Einleitung von Schmutzwasser in die betriebsbereite abflusslose Sammelgrube. Für die technische Abnahme durch den Zweckverband ist unter der Telefonnummer 033055 22 10 18 ein Termin zu vereinbaren.
Was ist bei einem Eigentums- bzw. Nutzungswechsel zu beachten?
Sie haben ein Grundstück erworben oder verkauft und möchten sich für die Schmutzwasserbeseitigung an- bzw. abmelden. Dann senden Sie uns bitte eine Kopie des Übergabeprotokolls aus dem Folgendes hervorgeht:
  • Angabe des Standortes / Verbraucherstelle,
  • Datum der Übergabe,
  • Nummern der Trink- und ggf. Gartenwasserzähler,
  • Stände zum Datum der Übergabe.
Diese Angaben sollen mit Unterschrift der Verkäufer/Übergeber und Käufer/Übernehmer bestätigt sein. Alternativ haben Sie die Möglichkeit sich den „An- / Abmeldebogen“ zur Schmutzwasserbeseitigung hier auszudrucken. Füllen Sie das Formular gemeinsam (Verkäufer/Käufer) mit allen Angaben aus, damit der Besitzübergang bestätigt wird. Vergessen Sie bitte nicht die Unterschriften.

Beachten Sie, dass stets der Grundstückseigentümer gebührenpflichtig ist.

Nach welchem Maßstab wird die Gebühr berechnet?

Die Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Mengengebühr zusammen.
Die Mengengebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt. Sowohl bei zentraler als auch bei dezentraler Entsorgung gilt das Verhältnis: 1 Kubikmeter Reinwasser = 1 Kubikmeter Schmutzwasser (Frischwassermaßstab).

Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten:

  • durch Wasserzähler ermittelte Wassermengen aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen,
  • auf Grundstücken gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermengen, z.B. aus privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen u. a.,
  • die tatsächliche Schmutzwassermenge bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung.

Die monatliche Grundgebühr wird sowohl bei zentraler als auch bei dezentraler Schmutzwasserbeseitigung, je Wohnungseinheit (WE), erhoben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wohnungen, so stellt jede Wohnung eine Wohnungseinheit dar. Für Industriebetriebe, Gewerbeeinrichtungen, landwirtschaftliche und öffentliche Einrichtungen erfolgt eine gestaffelte Bemessung. Für die Einstufung ist maßgeblich der anrechenbare Wasserverbrauch des Vorjahres, unter Berücksichtigung von vorhandenen Gartenwasserzählern. Bei Neukunden ist der angemeldete Wasserbedarf für die Einstufung maßgebend.

Welche Gebührensätze gelten zurzeit?

Seit dem 01. Januar 2024 werden nachfolgende Gebühren berechnet:

Entsorgungsart Tarif Mengengebühr   Grundgebühr je WE/GE
zentrale Entsorgung ZENTR 3,88 €/m³ plus 10,00 €/Monat
zentr. Entsorgung Gewerbe Vehlefanz ZENGW 5,17 €/m³   - - -
dezentrale Entsorgung mit Saugstutzen DEZ-1 7,35 €/m³ plus 10,00 €/Monat
dezentrale Entsorgung ohne Saugstutzen DEZ-2 9,40 €/m³ plus 10,00 €/Monat
Grundgebühr je WE GRUND - - -   10,00 €/Monat
nicht separierter Klärschlamm aus Kleinkläranlagen   64,99 €/m³   - - -

Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Die Gebührenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlich ist. Es ist zu dulden, dass Beauftragte des Zweckverbandes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Jede Änderung in den Grundstücksverhältnissen ist dem Zweckverband unaufgefordert schriftlich innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Wann ist die Gebühr zu zahlen?

Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Die Gebühr wird nach Entstehen der Gebührenschuld durch Gebührenbescheid (einmal jährlich) festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Auf die zu erwartende Gebühr sind Vorauszahlungen auf der Grundlage der angefallenen Menge des Vorjahres, bei Neuanschlüssen auf die zu erwartende Menge, zu leisten. Die Vorauszahlungen sind in dem Gebührenbescheid ausgewiesen und werden monatlich fällig.

Auf welches Konto ist die Gebühr zu überweisen:

Unsere Bankverbindung finden Sie auf den jeweiligen Bescheiden.
Nutzen Sie das Konto: IBAN: DE22 1203 0000 0000 4014 14, BIC: BYLADEM1001 bei der DKB Potsdam.
Mit Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates (Einzugsermächtigung) zahlen Sie immer pünktlich den richtigen Betrag. Sie sparen den Weg zu Ihrer Bank und müssen keine Zahlungstermine überwachen. Bitte senden Sie uns das SEPA-Lastschriftmandat im Original zu!

Bei versäumter Zahlung werden Mahngebühren und Säumniszinsen gemäß Abgabenordung (AO) fällig.

Gebührenhistorie

Kanalanschlussbeiträge

Die Investitionsaufwendungen für die Herstellung der Schmutzwasseranlagen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung werden einerseits über die Benutzungsgebühren und andererseits durch die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen finanziert (Mischfinanzierung).

Wird für ein Grundstück erstmals ein Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserkanalisation hergestellt, wird der Kanalanschlussbeitrag erhoben.

Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ist abhängig von der für ein Grundstück zu ermittelnden Veranlagungsfläche. Sie bemisst sich im Wesentlichen nach der Größe des Grundstückes und dessen baurechtlich zulässiger Nutzbarkeit. Der Beitragssatz beträgt je Quadratmeter Veranlagungsfläche 3,07 €.

Auf die Darstellung von Berechnungsdetails wird an dieser Stelle wegen der Individualität der einzelnen Grundstückssituationen verzichtet. Die Veranlagungsfläche ist nicht gleichzusetzen mit der Grundstücksgröße. Wenn Sie Fragen hierzu haben, nutzen Sie bitte das Kontaktformular.

Sofern für ein Grundstück ein weiterer (zusätzlicher) Grundstücksanschluss – z.B. wegen einer Grundstücksteilung – benötigt wird, ist der Herstellungsaufwand in der tatsächlich entstandenen Höhe dem Zweckverband zu erstatten.

Die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und von Kostenersatz finden Sie hier.

Leitungsauskünfte

Planen Sie einen Haus- oder Grundstücksanschluss oder Tiefbauarbeiten? Dann benötigen Sie eine Planauskunft bzw. Leitungsauskunft. Diese Informationen können Sie unverbindlich über die Online-Planauskunft „Geoportal“ beziehen.

Was sind Geodaten?

Geodaten sind Informationen, die eine Zuordnung zu einer räumlichen Lage besitzen (Georeferenz). Die Lagedefinition kann durch direkten Raumbezug in Form von Koordinaten, oder durch indirekten Bezug auf ein administratives Gebiet (Land, Stadt, Straße) erfolgen.

Was bietet Ihnen das Geoportal?

Auf dieser Plattform informiert der Zweckverband Kremmen mit Hilfe der eingebundenen Geodaten Schmutzwasseranlagen in seinem Verbandsgebiet. Einzelne Themen können in einer Kartenanwendung angezeigt und gedruckt werden sowie mit weiteren Informationen von Geodatenanbietern wie z. B. Liegenschaftskarte, Luftbildaufnahmen kombiniert werden.

Aktualisierung/Haftung

Wir sind bemüht, für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen und Daten zu sorgen. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, die Vollständigkeit und Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist jedoch ausgeschlossen.
In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen. Der Verband behält sich vor, ohne Ankündigung Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen oder Daten vorzunehmen.

Urheberrecht

Alle hier veröffentlichten Daten unterliegen dem Urheberrecht.

Zum Geoportal hier klicken

Hinweise und Richtlinie zur Bestandsplanauskunft

Neben dem Geoportal stellen wir unsere Geodaten auch als WMS- und als WFS-Service unter nachfolgender Adresse zur Verfügung:

WMS/ WFS URL

Das Geoportal wurde gefördert durch:

Private Anlagen der Hauswasserversorgung

Sofern Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte Wasser aus privaten Brunnen beziehen oder Regenwassernutzungsanlagen für die Toilettenspülung nutzen ist folgendes zu beachten:

Zur Ermittlung der Schmutzwassermenge ist die gewonnene Wassermenge dem Zweckverband Kremmen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes anzuzeigen. Diese ist durch einen geeichten und vom Zweckverband zugelassenen und verplombten Wasserzähler nachzuweisen.

Die gebührenpflichtige Verplombung (gemäß Verwaltungsgebührensatzung) des Wasserzählers wird ausschließlich durch den Zweckverband vorgenommen. Einbau, Unterhaltung und Wechsel des Wasserzählers obliegen dem Gebührenpflichtigen auf seine Kosten.

Achten Sie in Ihrem Interesse auf die Eichfrist des Zählers und vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin für die Verplombung unter der Telefonnummer 033055 22 10 15.

Wasserschaden nach Rohrbruch

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangten können nach Antragstellung abgesetzt werden.

Vor einer Entscheidung müssen Sie zeitnah den Beweis dazu erbringen und prüfbare Unterlagen vorlegen. Mit Ihrem Antrag reichen Sie bitte Unterlagen zur Prüfung beim Zweckverband ein.

  • Wann wurde der Schaden bemerkt?
  • Beschreibung des Schadens, z. B. welche Räume waren betroffen, ggf. mit Fotos.
  • Geben Sie den Stand der Wasserzähler (Trink- und ggf. Gartenwasser) am Tag des Schadens bzw. der Schadensbehebung an.
  • Schilderung wie der Schaden beseitigt wurde, z. B. Kopie Rechnung der Schadensbehebung
Zählerstände

Für die Abrechnung der Schmutzwassergebühren gilt der sogenannte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. dass der jeweilige Trinkwasserverbrauch der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt wird.

Die Zählerstände (Trink- und Gartenwasser) für Ihre Verbraucherstelle werden einmal jährlich durch den Trinkwasserversorger zur Erstellung der Jahresbescheide zur Verfügung gestellt.

Verfügt Ihr Grundstück über eine private Hausbrunnen- oder Regewassernutzungsanlage, erhalten Sie vom Zweckverband eine Ablesekarte zur Übermittlung Ihrer Zählerstände.

Möchten Sie uns außerhalb des Abrechnungsturnus Zählerstände melden, so ist das formlos möglich. Diese werden dann als Zwischenablesung aufgenommen und im darauffolgenden Gebührenbescheid ausgewiesen.